veröffentlicht in Tipps, Wissenswertes am 04.12.2024

Der Eingliederungszuschuss (EGZ) ist eine wichtige Fördermöglichkeit zur Re-Integration von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Diese finanzielle Unterstützung soll Arbeitgebern einen Anreiz bieten, Personen einzustellen, die sonst möglicherweise Schwierigkeiten hätten, eine Beschäftigung zu finden.

Worum handelt es sich beim EGZ?

Der EGZ ist ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, den Arbeitgeber bei der Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen erhalten können. Er soll Einschränkungen der Arbeitsleistung ausgleichen, die beispielsweise aufgrund längerer Arbeitslosigkeit oder einer Behinderung bestehen[1].

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind Arbeitgeber, die Personen mit Vermittlungshemmnissen einstellen. Dies können sein:

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
  • Freiberufler
  • Öffentliche Arbeitgeber[5]

Die einzustellenden Arbeitnehmer müssen zum förderfähigen Personenkreis gehören, wie etwa Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen oder Bezieher von Leistungen nach SGB II oder SGB III[5].

Fördermaßnahmen und Zeitraum

Die Höhe und Dauer der Förderung variieren je nach individueller Situation:

  1. Allgemeine Förderung:

    • Bis zu 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
    • Maximale Förderdauer von 12 Monaten[1]
  2. Förderung für Arbeitnehmer ab 55 Jahren:

    • Förderdauer kann bis zu 36 Monate betragen[1]
  3. Förderung für behinderte und schwerbehinderte Menschen:

    • Bis zu 70% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts
    • Förderdauer bis zu 24 Monate
    • Nach 12 Monaten Verminderung des Zuschusses um 10% jährlich[1][4]
  4. Förderung für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen:

    • Förderdauer kann abhängig vom Alter bis zu 96 Monate betragen
    • Zuschuss wird erst nach Ablauf von 24 Monaten um jährlich 10% gesenkt[1]

Wichtige Hinweise:

  • Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses gestellt werden[5].
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Zuschuss[5].
  • Nach Ende der Förderung besteht eine Nachbeschäftigungspflicht[5].

Der Eingliederungszuschuss hat sich als effektives Instrument zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erwiesen. Er bietet Arbeitgebern finanzielle Anreize und unterstützt gleichzeitig Arbeitnehmer dabei, wieder Fuß im Berufsleben zu fassen.

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Foto von Ibrahim Boran auf Unsplash


Quellenangaben: [1] https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/Foerderung-der-Erwerbstaetigkeit/eingliederungszuschuss.html [2] https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Migration-Integration/Spaetaussiedler/03_Registrierung_bis_Bescheinigung/03_2_Eingliederungshilfe/03_02_eingliederungshilfe_node.html [3] https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-recht-kommunal/eingliederungszuschuss_238_601648.html [4] https://www.zuschuesse.de/eingliederungszuschuss-egz/ [5] https://www.bad-vilbel.de/produkte/eingliederungszuschuss-fuer-schwer-zu-vermittelnde-arbeitnehmer-beantragen [6] https://www.iab-forum.de/eingliederungszuschuesse-fuer-arbeitslose-wirken-als-sprungbrett-in-den-allgemeinen-arbeitsmarkt/ [7] https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba036660.pdf [8] https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=L100009_6000229&regschl=140000000000 [9] https://verwaltungsportal.hessen.de/leistung?leistung_id=B100019_102730319 [10] https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/eingliederungszuschuss-zur-foerderung-arbeitsaufnahme [11] https://www.kreativkultur.berlin/de/forderfinder/eingliederungszuschuss/