veröffentlicht in News, Wissenswertes am 04.01.2025

Zum 01.01.2025 trat eine bedeutende Änderung für Unternehmen in Deutschland in Kraft: Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld (KuG) wurde von bisher zwölf auf 24 Monate verlängert. Diese Regelung, die durch die dritte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 20.12.2024 eingeführt wurde, gilt bis zum 31.12.2025. Dieser Blogbeitrag erklärt alle Details zur Verlängerung und gibt einen umfassenden Überblick über die Voraussetzungen, Antragsverfahren und Fristen.


Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Verlängerung auf 24 Monate
    Die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wurde auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Unternehmen können diese Regelung jedoch nur bis spätestens 31.12.2025 nutzen. Ab dem 01.01.2026 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von maximal zwölf Monaten.

  2. Rückwirkende Anwendung möglich

    • Betriebe, die bereits seit Januar 2024 Kurzarbeitergeld beantragen, können die Maßnahme aufgrund der Verlängerung bis Ende 2025 fortführen.
    • Betriebe, die bereits im Herbst/Winter 2023 von Kurzarbeit betroffen waren und diese für maximal zwei Monate unterbrochen haben, können die Kurzarbeit wieder aufnehmen.
  3. Anforderung an den Verlängerungsantrag
    Unternehmen, die Kurzarbeitergeld beziehen, müssen eine Verlängerungsanzeige einreichen. Dabei müssen folgende Punkte dargelegt werden:

    • Wirtschaftliche Unvermeidbarkeit: Es reicht nicht, sich auf die konjunkturelle Lage zu berufen. Der Betrieb muss spezifisch darlegen, warum ein Arbeitsausfall unvermeidbar ist.
    • Benötigter Zeitraum: Der Arbeitgeber muss angeben, wie lange die Kurzarbeit voraussichtlich noch erforderlich ist.
    • Beschäftigtenzahlen: Die aktuelle Zahl der Mitarbeitenden muss angegeben werden.

Wo und wie können Betriebe Kurzarbeitergeld beantragen?

Die Beantragung sowie die Anzeige können digital und unkompliziert durchgeführt werden. Die Bundesagentur für Arbeit bietet mehrere Möglichkeiten:

1. Per Datenschnittstelle der Lohnabrechnungssoftware

Unternehmen, die moderne Lohnabrechnungssoftware nutzen, können die Anzeige und den Antrag direkt aus dem System heraus übermitteln. Details finden Sie hier.

2. Per eService der Bundesagentur für Arbeit

Mit den Zugangsdaten zur JOBBÖRSE der Bundesagentur für Arbeit können Arbeitgeber Anträge online übermitteln. Der Zugang erfolgt über den eService-Bereich.

3. Weitere Informationen

Ausführliche Informationen zu Anzeige, Antragstellung und Berechnung des Kurzarbeitergeldes bietet die Bundesagentur für Arbeit hier.


Praktische Tipps für die Antragstellung

  • Sorgfältige Dokumentation: Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle relevanten Unterlagen und Nachweise vollständig und aktuell sind. Dies umfasst z. B. Nachweise über Arbeitsausfälle und betriebswirtschaftliche Unterlagen.
  • Klare Begründung: Eine präzise und schlüssige Begründung für die Notwendigkeit der Kurzarbeit ist essenziell. Allgemeine Hinweise auf die wirtschaftliche Lage reichen nicht aus.
  • Frühzeitige Planung: Arbeitgeber sollten die Fristen für die Verlängerungsanzeige im Auge behalten und rechtzeitig handeln.

Was passiert ab dem 01.01.2026?

Nach Ablauf der Sonderregelung am 31.12.2025 gilt wieder die reguläre gesetzliche Bezugsdauer von zwölf Monaten. Betriebe, die bis dahin noch nicht die volle Bezugsdauer von 24 Monaten ausgeschöpft haben, können im Jahr 2026 nur noch die regulären zwölf Monate Kurzarbeitergeld beantragen.


Fazit: Entlastung für Unternehmen in schwierigen Zeiten

Die Verlängerung der Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld auf 24 Monate ist eine wichtige Maßnahme, um Unternehmen in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten zu entlasten. Die Möglichkeit, Anträge und Anzeigen einfach online zu übermitteln, erleichtert den Prozess zusätzlich.

Nutzen Sie die verlängerte Bezugsdauer, um Ihre Mitarbeitenden und Ihren Betrieb durch diese schwierige Phase zu begleiten. Wenn Sie Fragen haben, steht Ihnen die Bundesagentur für Arbeit mit umfassenden Informationen und Tools zur Seite.


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Foto von Mathieu Stern auf Unsplash